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   BPatG, 03.08.2000 - 25 W (pat) 239/99   

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BPatG, 03.08.2000 - 25 W (pat) 239/99 (https://dejure.org/2000,23473)
BPatG, Entscheidung vom 03.08.2000 - 25 W (pat) 239/99 (https://dejure.org/2000,23473)
BPatG, Entscheidung vom 03. August 2000 - 25 W (pat) 239/99 (https://dejure.org/2000,23473)
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  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 03.08.2000 - 25 W (pat) 239/99
    Dies gilt auch hinsichtlich der ohne nähere Spezifizierung angegebenen Werbeaufwendungen, die nicht erkennen lassen, auf welche einzelnen Werbemaßnahmen sie sich beziehen und welche Auswirkung ihnen auf die Verkehrsauffassung zukommen soll (vgl auch PAVIS PROMA, Knoll, BPatG, 25 W (pat) 105/96 - espalat Ipalat), zumal die Widersprechende auch keine weiteren Unterlagen vorgelegt hat, die eher Rückschlüsse auf die maßgebliche Verkehrsgeltung der Widerspruchsmarke zulassen (vgl hierzu EuGH MarkenR 1999, 236, 239 Lloyds / Loints; Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 116; BPatGE - Lindora/Linola -, aaO, jeweils mwN).

    Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

    Hinzu kommt, daß auch die jeweils zweite Sprechsilbe "min" bzw "lin" durch unterschiedliche - wenn auch für sich betrachtet eher schwach klingende - konsonantische Anlaute eingeleitet werden, so daß insgesamt auch bei ungünstigen Übermittlungsbedingungen oder flüchtiger Aussprache bereits aufgrund der klanglichen Unterschiede eine sichere Unterscheidbarkeit der im übrigen übereinstimmenden Markenwörter gewährleistet ist, auch wenn zu berücksichtigen ist, daß erfahrungsgemäß die Auffassung des Verkehrs eher von einem undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (st Rspr, vgl BGH GRUR 1993, 972, 974 - Sana / Schosana; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints).

  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96

    "ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BPatG, 03.08.2000 - 25 W (pat) 239/99
    Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).
  • BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95

    "salvent/Salventerol"; Verwechslungsgefahr bei identischen Waren

    Auszug aus BPatG, 03.08.2000 - 25 W (pat) 239/99
    Die sich gegenüberstehenden noch relativ kurzen und leicht erfaßbaren Markenwörter "Thymin" und "DRYLIN" unterscheiden sich in klanglicher Hinsicht bereits deutlich in ihren jeweiligen Anfangsbestandteilen, die den jeweiligen Gesamteindruck wesentlich mitbestimmen und zudem erfahrungsgemäß stärker beachtet werden als die übrigen Markenteile (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 83; BGH GRUR 1998, 924, 925 - salvent / Salventerol).
  • BGH, 10.10.1991 - I ZR 136/89

    Verwechslungsgefahr bei Warenkennzeichnung mit allgemein geläufigen Inhalt -

    Auszug aus BPatG, 03.08.2000 - 25 W (pat) 239/99
    Wenn diese auch eine Verwechslungsgefahr nicht von vorneherein auszuschließt im Sinne der Rechtsprechung des BGH "Bally / BALL" (GRUR 1992, 130, 132; vgl auch GRUR 1959, 182 - Quick / Glück), so wirkt eine begriffliche Unterscheidungshilfe jedenfalls in gewissem Umfang verwechslungsmindernd.
  • BGH, 11.11.1958 - I ZR 152/57

    Sinngehalt eines Zeichens und Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BPatG, 03.08.2000 - 25 W (pat) 239/99
    Wenn diese auch eine Verwechslungsgefahr nicht von vorneherein auszuschließt im Sinne der Rechtsprechung des BGH "Bally / BALL" (GRUR 1992, 130, 132; vgl auch GRUR 1959, 182 - Quick / Glück), so wirkt eine begriffliche Unterscheidungshilfe jedenfalls in gewissem Umfang verwechslungsmindernd.
  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 03.08.2000 - 25 W (pat) 239/99
    Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).
  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    Auszug aus BPatG, 03.08.2000 - 25 W (pat) 239/99
    Hinzu kommt, daß auch die jeweils zweite Sprechsilbe "min" bzw "lin" durch unterschiedliche - wenn auch für sich betrachtet eher schwach klingende - konsonantische Anlaute eingeleitet werden, so daß insgesamt auch bei ungünstigen Übermittlungsbedingungen oder flüchtiger Aussprache bereits aufgrund der klanglichen Unterschiede eine sichere Unterscheidbarkeit der im übrigen übereinstimmenden Markenwörter gewährleistet ist, auch wenn zu berücksichtigen ist, daß erfahrungsgemäß die Auffassung des Verkehrs eher von einem undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (st Rspr, vgl BGH GRUR 1993, 972, 974 - Sana / Schosana; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints).
  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

    Auszug aus BPatG, 03.08.2000 - 25 W (pat) 239/99
    Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).
  • BPatG, 24.09.1998 - 25 W (pat) 105/96
    Auszug aus BPatG, 03.08.2000 - 25 W (pat) 239/99
    Dies gilt auch hinsichtlich der ohne nähere Spezifizierung angegebenen Werbeaufwendungen, die nicht erkennen lassen, auf welche einzelnen Werbemaßnahmen sie sich beziehen und welche Auswirkung ihnen auf die Verkehrsauffassung zukommen soll (vgl auch PAVIS PROMA, Knoll, BPatG, 25 W (pat) 105/96 - espalat Ipalat), zumal die Widersprechende auch keine weiteren Unterlagen vorgelegt hat, die eher Rückschlüsse auf die maßgebliche Verkehrsgeltung der Widerspruchsmarke zulassen (vgl hierzu EuGH MarkenR 1999, 236, 239 Lloyds / Loints; Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 116; BPatGE - Lindora/Linola -, aaO, jeweils mwN).
  • BPatG, 15.04.1997 - 24 W (pat) 255/95

    Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung Lindora als Marke in der Kosmetikbranche;

    Auszug aus BPatG, 03.08.2000 - 25 W (pat) 239/99
    Gleichwohl kann dies der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, da die Kennzeichnungskraft bzw der Schutzumfang einer Marke keine Tatsache darstellt, die als solche behauptet oder bestritten werden könnte, sondern eine rechtliche Wertung erfordert, die dem Gericht aufgrund des Sach- und Streitstandes bzw der präsenten Beweis- oder sonstigen Glaubhaftmachungsmittel obliegt (vgl hierzu BPatG GRUR 1997, 840, 842 reSp - Lindora / Linola).
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